Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAls besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.Als besondere Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 23 a, ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.
(2)Absatz 2Dritte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 sind.Dritte Personen im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, sind.
(3)Absatz 3Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu erstatten.Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu erstatten.
(4)Absatz 4Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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