Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
1 Kommentar zu § 21 GehG
Kommentar zum § 21 GehG von veringma
Kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung trotz Auslandszulage Mehrkosten wie Miete, Internet, allgemeine Betriebskosten für das Haus, die alle Bewohner betreffen usw. absetzen oder hat das Finanzamt recht, wenn es derartige Angaben herausstreicht mit der Begründung, dass sie durch... mehr lesen...