§ 21 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 21 GehG


Kommentar zum § 21 GehG von veringma

  • 2,0 bei 1 Bewertung

 Kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung trotz Auslandszulage Mehrkosten wie Miete, Internet, allgemeine Betriebskosten für das Haus, die alle Bewohner betreffen usw. absetzen oder hat das Finanzamt recht, wenn es derartige Angaben herausstreicht mit der Begründung, dass sie durch... mehr lesen...

§ 21 GehG | 1. Version | 722 Aufrufe | 23.03.17

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