§ 21 GehG Im Ausland verwendete Beamte

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 21 GehG


Kommentar zum § 21 GehG von veringma

  • 2,0 bei 1 Bewertung

 Kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung trotz Auslandszulage Mehrkosten wie Miete, Internet, allgemeine Betriebskosten für das Haus, die alle Bewohner betreffen usw. absetzen oder hat das Finanzamt recht, wenn es derartige Angaben herausstreicht mit der Begründung, dass sie durch... mehr lesen...

§ 21 GehG | 1. Version | 714 Aufrufe | 23.03.17

Sie können den Inhalt von § 21 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

363 Entscheidungen zu § 21 GehG


Entscheidungen zu § 21 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 1 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 2 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 3 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 4 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 5 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 9 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 11 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 12 GehG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 13 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20e GehG
§ 21a GehG