§ 131 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 314,9 €.Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 314,9 €.
  2. (2)Absatz 2§ 98 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 98, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 71,6 € beträgt und
    2. 2.Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht.sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages erhöht.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie Paragraphen 123 und 124 sind auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsSanitätsunteroffiziere mit
      1. a)Litera aeiner Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder
      2. b)Litera bder erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“ und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
    2. 2.Ziffer 2Sanitätschargen mit
      1. a)Litera aeiner im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
      2. b)Litera bder erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
      und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
    entsprechen.
  4. (4)Absatz 4§ 13 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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