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§ 129 GehG (Gehaltsgesetz 1956), Exekutivdienstliche Tätigkeit - JUSLINE Österreich
§ 129 GehG Exekutivdienstliche Tätigkeit
GehG - Gehaltsgesetz 1956
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 40a
ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GehG
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Paragrafennavigation
§ 119 GehG Dienstalterszulage
§ 120 GehG Verwaltungsdienstzulage
§ 121 GehG Verwendungszulage
§ 122 GehG Verwendungsabgeltung
§ 123 GehG Pflegedienstzulage
§ 124 GehG Pflegedienst-Chargenzulage
§ 125 GehG Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 126 GehG (weggefallen)
§ 127 GehG Beförderung
§ 128 GehG (weggefallen)
§ 129 GehG Exekutivdienstliche Tätigkeit
§ 130 GehG Omnibuslenkerzulage
§ 131 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion
§ 132 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 132a GehG
§ 133 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 133a GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 133b GehG Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 134 GehG Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 135 GehG Überleitung in den Militärischen Dienst
§ 136 GehG Sonderfälle der Überleitung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 128 GehG
§ 130 GehG
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