Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 129 GehG (Gehaltsgesetz 1956), Exekutivdienstliche Tätigkeit - JUSLINE Österreich
§ 129 GehG Exekutivdienstliche Tätigkeit
GehG - Gehaltsgesetz 1956
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 40a
ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0
Kommentare zu § 129 GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
Sofortabfrage
ohne
Anmeldung!
DSGVO Vorlagen
11,90 €
Grundbuchauszug
11,90 €
Urkunden, Kaufvertrag...
7,90 €
Firmenbuchauszug
11,90 €
Handelsregisterauszug
11,90 €
GISA
kostenlos
Zurück
Weiter
Jetzt Abfrage starten
0
Entscheidungen zu § 129 GehG
Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
0
Diskussionen zu § 129 GehG
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 119 GehG Dienstalterszulage
§ 120 GehG Verwaltungsdienstzulage
§ 121 GehG Verwendungszulage
§ 122 GehG Verwendungsabgeltung
§ 123 GehG Pflegedienstzulage
§ 124 GehG Pflegedienst-Chargenzulage
§ 125 GehG Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 126 GehG (weggefallen)
§ 127 GehG Beförderung
§ 128 GehG (weggefallen)
§ 129 GehG Exekutivdienstliche Tätigkeit
§ 130 GehG Omnibuslenkerzulage
§ 131 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion
§ 132 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 132a GehG
§ 133 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 133a GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 133b GehG Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 134 GehG Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 135 GehG Überleitung in den Militärischen Dienst
§ 136 GehG Sonderfälle der Überleitung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 128 GehG
§ 130 GehG
0 Kommentare zu § 129 GehG