§ 54e GehG Leistungsprämien

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(4) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54e GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54e GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54e GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54e GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54e GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54d GehG
§ 55 GehG