Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2)Absatz 2Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3)Absatz 3Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4§ 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 19, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54e GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54e GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54e GehG