§ 171a GehG Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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