Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 69,
Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die Paragraphen 65 und 67 anzuwenden.
In Kraft seit 28.12.2019 bis 31.12.9999
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