§ 112i GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 23 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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