(1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,
1. | wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und | |||||||||
2. | in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat. |
(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn
1. | das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder | |||||||||
2. | der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt. |
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