Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsEinem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
1.Ziffer einswer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und
2.Ziffer 2in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, hat.
(3)Absatz 3Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4)Absatz 4Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wennDer Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach Paragraph 82 a, um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, je Nachtdienst im Sinne des Absatz eins,, wenn
1.Ziffer einsdas aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder
2.Ziffer 2der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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