Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1)Absatz einsMilitärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den Paragraphen 85, oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
(3)Absatz 3Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4)Absatz 4Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist § 4 Abs. 2 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist Paragraph 4, Absatz 2, der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. Paragraph 44, BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.
(5)Absatz 5Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.Auf Militärpersonen nach Absatz eins, sind Paragraph 48, Absatz 3 a und Absatz 3 b, BDG 1979 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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