§ 113b GehG Nebengebühren

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:

§ 2.

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A.

für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1.

nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a)

Überstundenentschädigung

8,60%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

1,53%

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

10,57%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

1,88%

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

12,54%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

2,22%

B.

für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a)

Überstundenentschädigung

13,41%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

1,99%

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

16,52%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

2,45%

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

19,62%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

2,91%.“

(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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