§ 113b GehG Nebengebühren

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976,, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3§ 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:Paragraph 2, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:
  1. A.Afür die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
  2. 1.Ziffer einsnach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
    1. a)Litera aÜberstundenentschädigung8,60%
    2. b)Litera bSonn- und Feiertagsentschädigung1,53%
  3. 2.Ziffer 2nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
    1. a)Litera aÜberstundenentschädigung10,57%
    2. b)Litera bSonn- und Feiertagsentschädigung1,88%
  4. 3.Ziffer 3nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
    1. a)Litera aÜberstundenentschädigung12,54%
    2. b)Litera bSonn- und Feiertagsentschädigung2,22%
  5. B.Bfür die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
  6. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aÜberstundenentschädigung13,41%
    2. b)Litera bSonn- und Feiertagsentschädigung1,99%
  7. 2.Ziffer 2nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
    1. a)Litera aÜberstundenentschädigung16,52%
    2. b)Litera bSonn- und Feiertagsentschädigung2,45%
  8. 3.Ziffer 3nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
    1. a)Litera aÜberstundenentschädigung19,62%
    2. b)Litera bSonn- und Feiertagsentschädigung2,91%.“
  1. (4)Absatz 4Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den Paragraphen 254,, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß Paragraph 139, Absatz 2,, Paragraph 144, Absatz eins, oder Paragraph 149, Absatz 2, BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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