§ 4 GehG Kinderzuschuss

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. 1.Ziffer einseigene Kinder,
    2. 2.Ziffer 2legitimierte Kinder,
    3. 3.Ziffer 3Wahlkinder,
    4. 4.Ziffer 4sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. (2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  4. (4)Absatz 4Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  6. (6)Absatz 6Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  7. (7)Absatz 7Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
  8. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.Abweichend von Absatz eins, gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach Paragraph 21, im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.
In Kraft seit 25.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 4 GehG


Kommentar zum § 4 GehG von Erwin

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Kinderzuschuss für leibliche Kinder, die nicht im selben Haushalt wohnen

Hallo liebes jusline Forum.Mein Name ist Erwin und ich bin Schulwart in einer Bundesschule.Da ich finanziell nicht sehr gut dastehe, muss ich um jeden Cent kämpfen...Eine Frage zu Punkt 1.1:Ich zahle für 2 Kinder Alimente.Die Kinder wohnen bei der Kindesmutter.Ich verstehe es so:Der Kin... mehr lesen...

§ 4 GehG | 1. Version | 82 Aufrufe | 10.03.25

Sie können den Inhalt von § 4 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

66 Entscheidungen zu § 4 GehG


Entscheidungen zu § 4 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 3 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 4 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 5 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 7 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 7a GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 7b GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 7 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 9 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 10 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 12 GehG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 15 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 4 GehG


Kinderzuschuss für eigene Kinder, die nicht im selben Haushalt wohnen von Erwin zum § 4 GehG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hallo liebes jusline Forum. Mein Name ist Erwin und ich bin Schulwart in einer Bundesschule. Da ich finanziell nicht sehr gut dastehe, muss ich um jeden Cent kämpfen... Eine Frage zu Punkt 1.1: Ich zahle für 2 Kinder Alimente. Die Kinder wohnen bei der Kindesmutter. Ich verstehe es so: Der Kinder... mehr lesen...

§ 4 GehG | 3 Antworten | 5629 Aufrufe | 10.03.25

Sie können zu § 4 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GehG
§ 5 GehG