§ 117e GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

120,2

0,0

0,0

203,0

2

23,4

110,2

0,0

0,0

178,3

3

39,6

109,0

1,1

0,0

196,7

4

27,2

134,9

2,4

21,0

210,3

5

18,6

161,0

5,0

29,7

234,1

6

12,2

183,2

8,7

30,8

262,5

7

8,7

204,1

13,6

34,7

288,5

8

7,4

222,8

19,9

38,3

310,7

9

8,7

238,9

26,0

44,6

331,8

10

13,6

252,7

34,7

51,9

350,3

11

21,0

262,5

44,6

60,5

367,8

12

32,1

269,8

54,6

70,6

381,2

13

44,6

273,6

65,6

81,8

393,6

14

60,5

276,0

77,9

95,2

403,5

15

79,1

277,3

92,9

110,2

409,7

16

100,2

276,0

107,6

126,1

412,3

17

111,4

274,8

111,4

131,3

413,4

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    PF 6

    PF 5

    PF 4

    PF 3

    PF 2

    Euro

    1

    0,0

    126,1

    0,0

    0,0

    198,1

    2

    45,8

    94,1

    0,0

    0,0

    170,7

    3

    32,1

    122,7

    1,1

    0,0

    205,6

    4

    22,1

    148,6

    3,6

    28,5

    211,6

    5

    15,0

    173,2

    6,2

    29,7

    241,5

    6

    9,9

    194,5

    9,9

    32,1

    268,7

    7

    7,4

    214,1

    15,0

    34,7

    294,6

    8

    7,4

    231,5

    21,0

    39,6

    316,9

    9

    11,1

    246,4

    28,5

    47,0

    336,8

    10

    17,3

    257,5

    37,1

    54,6

    355,2

    11

    26,0

    265,9

    45,8

    62,0

    371,4

    12

    37,1

    272,5

    56,8

    73,1

    384,8

    13

    51,9

    276,0

    69,2

    85,3

    396,2

    14

    69,2

    277,3

    81,8

    99,1

    404,8

    15

    89,1

    277,3

    95,2

    114,0

    410,9

    16

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    17

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    1. (1b)Absatz eins bÜbersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117e GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117e GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117e GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117e GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117e GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 117d GehG
§ 118 GehG