§ 117e GehG Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

120,2

0,0

0,0

203,0

2

23,4

110,2

0,0

0,0

178,3

3

39,6

109,0

1,1

0,0

196,7

4

27,2

134,9

2,4

21,0

210,3

5

18,6

161,0

5,0

29,7

234,1

6

12,2

183,2

8,7

30,8

262,5

7

8,7

204,1

13,6

34,7

288,5

8

7,4

222,8

19,9

38,3

310,7

9

8,7

238,9

26,0

44,6

331,8

10

13,6

252,7

34,7

51,9

350,3

11

21,0

262,5

44,6

60,5

367,8

12

32,1

269,8

54,6

70,6

381,2

13

44,6

273,6

65,6

81,8

393,6

14

60,5

276,0

77,9

95,2

403,5

15

79,1

277,3

92,9

110,2

409,7

16

100,2

276,0

107,6

126,1

412,3

17

111,4

274,8

111,4

131,3

413,4

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    PF 6

    PF 5

    PF 4

    PF 3

    PF 2

    Euro

    1

    0,0

    126,1

    0,0

    0,0

    198,1

    2

    45,8

    94,1

    0,0

    0,0

    170,7

    3

    32,1

    122,7

    1,1

    0,0

    205,6

    4

    22,1

    148,6

    3,6

    28,5

    211,6

    5

    15,0

    173,2

    6,2

    29,7

    241,5

    6

    9,9

    194,5

    9,9

    32,1

    268,7

    7

    7,4

    214,1

    15,0

    34,7

    294,6

    8

    7,4

    231,5

    21,0

    39,6

    316,9

    9

    11,1

    246,4

    28,5

    47,0

    336,8

    10

    17,3

    257,5

    37,1

    54,6

    355,2

    11

    26,0

    265,9

    45,8

    62,0

    371,4

    12

    37,1

    272,5

    56,8

    73,1

    384,8

    13

    51,9

    276,0

    69,2

    85,3

    396,2

    14

    69,2

    277,3

    81,8

    99,1

    404,8

    15

    89,1

    277,3

    95,2

    114,0

    410,9

    16

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    17

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    1. (1b)Absatz eins bÜbersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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