§ 133 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Es sind anzuwenden:

1.

§ 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,

2.

§ 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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