1.Ziffer eins§ 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,Paragraph 101, auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2.Ziffer 2§ 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.Paragraph 40 b, auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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