Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:
in der Verwendungsgruppe
E 1
E 2a
E 2b
Euro
kleine Daz
227,0
83,7
83,7
große Daz
454
133,9
132,4
(3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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