§ 12i GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.

(2) Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Abs. 1 das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.

In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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