§ 23a GehG Besondere Hilfeleistungen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
§ 23a.Paragraph 23 a,

Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Beamtin oder ein Beamter
    1. a)Litera aeinen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odereinen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
    2. b)Litera beinen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
                     in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  3. 3.Ziffer 3der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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