§ 23a GehG Besondere Hilfeleistungen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1.

eine Beamtin oder ein Beamter

a)

einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b)

einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

                            in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2.

dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3.

der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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