(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.
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