Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAuf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 10, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 9 a, ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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