Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz eins§ 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 12 f, ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (Paragraph 213 a, Absatz eins, oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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