(1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
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