§ 116 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

1.

gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder

2.

gemäß § 60 Abs. 1 Z 1,

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des § 64a gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

1.

dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und

2.

der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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