Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine DienstzulageWird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den Paragraph 64 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1.Ziffer einsgemäß § 59 Abs. 5 Z 1 odergemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, oder
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des § 64a gebührt hätte.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 64 a, gebührt hätte.
(3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt ausIm Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1.Ziffer einsdem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und
2.Ziffer 2der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt hätte.
(4)Absatz 4Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt hätte.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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