§ 132 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 132.Paragraph 132,

§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß Paragraph 100, ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
  2. 2.Ziffer 2im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt undim Absatz 5, Ziffer eins, an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
  3. 3.Ziffer 3bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktionbei der Anwendung des Absatz 6, die Vergütung nach Paragraph 112, dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
    1. a)Litera ain den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe undin den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch III in der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Höhe und
    2. b)Litera bin einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhein einer höheren Einstufung in der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe
    gebührt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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