§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. | an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten, | |||||||||
2. | im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und | |||||||||
3. | bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion | |||||||||
a) | in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe und | |||||||||
b) | in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe | |||||||||
gebührt. |
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