§ 132 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

1.

an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,

2.

im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und

3.

bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion

a)

in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe und

b)

in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe

gebührt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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