§ 75 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

139,4

54,0

67,7

2

135,1

70,2

73,0

3

144,6

83,7

91,9

4

175,7

77,1

110,9

5

186,3

102,7

116,2

6

197,1

126,8

120,3

7

231,0

128,5

125,5

8

263,6

131,2

125,5

9

329,7

132,4

--

10

429,6

116,2

--

11

495,9

87,9

--

12

512,1

93,1

--

13

533,5

125,5

--

14

562,1

133,9

--

15

575,5

125,5

--

16

586,4

120,3

--

17

597,3

114,9

--

18

662,2

113,4

--

19

720,0

113,4

--

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der

    in der Verwendungsgruppe

    Gehalts-

    E 2a

    E 2b

    E 2c

    stufe

    Euro

    1

    139,4

    47,5

    67,7

    2

    129,7

    93,1

    77,1

    3

    160,7

    74,2

    106,9

    4

    191,9

    79,8

    113,4

    5

    181,0

    125,5

    119,0

    6

    213,5

    128,5

    123,1

    7

    247,1

    129,7

    126,8

    8

    279,6

    131,2

    126,8

    9

    379,6

    133,9

    --

    10

    479,7

    100,1

    --

    11

    510,8

    74,2

    --

    12

    512,1

    112,2

    --

    13

    555,2

    137,6

    --

    14

    570,3

    128,5

    --

    15

    581,2

    123,1

    --

    16

    591,9

    117,4

    --

    17

    602,7

    113,4

    --

    18

    720,0

    113,4

    --

    19

    720,0

    113,4

    --

    1. (2)Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
      1. 1.Ziffer einsder Beamte des Exekutivdienstes
        1. a)Litera afür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder
        2. b)Litera bim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
      2. 2.Ziffer 2diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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