§ 49a GehG Dienstzulage (Forschungszulage)

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 fürDie Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 197917,45%, 
    2. 2.Ziffer 2Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 197910,91%. 
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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