Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,
2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
(2)Absatz 2Die Wachdienstzulage beträgt
in der
Verwendungs-
Euro
gruppe
E 2c
103,9
E 2b
121,6
E 2a
121,6
E 1
139,4
(3)Absatz 3Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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