Art. 8 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(5) § 59b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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