§ 63 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (Paragraph 39 a, VBG bzw. Paragraph 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einsvon einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 134,9 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,6 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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