Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2)Absatz 2Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1.Ziffer einsvom Bund gemieteten
a)Litera aWohnungen und
b)Litera bsonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2.Ziffer 2im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3)Absatz 3Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1.Ziffer einsNaturalwohnungen 75 vH,
2.Ziffer 2Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4)Absatz 4Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5)Absatz 5Die Grundvergütungen
1.Ziffer einsfür die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, undfür die im Absatz 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
2.Ziffer 2für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,
vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.
(6)Absatz 6Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.Die Grundvergütungen für die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.
(7)Absatz 7Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt istSoweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins,, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
1.Ziffer einsfür eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2.Ziffer 2für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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