§ 150 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 
 

III

Fähnrich

117,4

und

Leutnant

147,2

IV

Oberleutnant

176,9

 

Hauptmann

206,6

ab V

 

 

 

229,5

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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