§ 22a GehG Pensionskassenvorsorge

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, und des Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und von Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vertreten.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dassDie Absatz eins bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsvom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,an die Stelle der in Absatz 3, angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,
    3. 3.Ziffer 3die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und
    4. 4.Ziffer 4das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
  5. (4a)Absatz 4 aDas jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Absatz 4, auch auf folgende Weise erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDer Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.
    2. 2.Ziffer 2Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Ziffer eins, angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.
    3. 3.Ziffer 3Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.Hat ein Land eine Verordnung gemäß Ziffer 2, erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Ziffer 2, erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
    4. 4.Ziffer 4Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Ziffer 2, erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
    5. 5.Ziffer 5Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,Ein Land kann eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufheben,
      1. a)Litera awenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oderwenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Absatz 4, oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Ziffer 2, nicht erlassen hätte oder
      2. b)Litera bbei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oderbei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Ziffer 3, den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
      3. c)Litera cwenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
      Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der Litera a und Litera b, nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
    6. 6.Ziffer 6Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.Hat ein Land eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Absatz 4 b, anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Absatz 4, unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des Paragraph 13, ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Absatz 4, zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; Paragraph 3, Absatz eins b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.
  6. (4b)Absatz 4 bFällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Absatz 4 a, Ziffer 2, erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPG.
  7. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dassDie Absatz eins bis 3 sind auf nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsvom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, undan die Stelle der in Absatz 3, angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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