§ 113j GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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