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§ 145a GehG (Gehaltsgesetz 1956), Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit - JUSLINE Österreich
§ 145a GehG Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
GehG - Gehaltsgesetz 1956
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 83a
ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GehG
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Paragrafennavigation
§ 138 GehG Gehalt
§ 139 GehG Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 140 GehG Dienstzulagen
§ 141 GehG Besondere Dienstzulage
§ 142 GehG Dienstzulage
§ 143 GehG Wachdienstzulage
§ 144 GehG Vergütung für besondere Gefährdung
§ 144a GehG Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144b GehG Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 145 GehG Vergütung für Wachebeamte
§ 145a GehG Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
§ 146 GehG Überleitung in den Exekutivdienst
§ 147 GehG Sonderfälle der Überleitung
§ 148 GehG Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
§ 149 GehG Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 150 GehG Dienstzulage
§ 151 GehG Heeresdienstzulage
§ 152 GehG Truppendienstzulage
§ 153 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153a GehG Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 154 GehG Überleitung in den Militärischen Dienst
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 145 GehG
§ 146 GehG
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