Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBeförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2)Absatz 2Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse römisch IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch III verbrachten Jahren erreicht wird.
(3)Absatz 3Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4)Absatz 4Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5)Absatz 5Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.
(6)Absatz 6Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(7)Absatz 7Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend vom Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
(8)Absatz 8Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2,, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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