§ 54c GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 632,4 €,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 351,4 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 nicht anzuwenden.Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.
  4. (4)Absatz 4Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. § 59e ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. Paragraph 59 e, ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 200 c, Absatz 2, BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz eins und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch fünf) anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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