§ 151 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2167,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse römisch IV 126,8 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Dienstklasse V in der Dienstklasse römisch fünf 85,0 €.
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.Für die Anwendung des Paragraph 127, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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