(1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder er zum Fachinspektor der Verwendungsgruppe FI 1 oder FI 2 ernannt worden wäre. Dabei ist auf die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 29 BDG 1979 und die vorhandenen Planstellen abzustellen.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 165 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(4) Wird eine Lehrperson für einen Teil ihres Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.
(5) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
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