§ 61e GehG (Gehaltsgesetz 1956), Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen - JUSLINE Österreich
§ 61e GehG Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsFür folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1.Ziffer einsfür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 193,2 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,
2.Ziffer 2für die Verwaltung
a)Litera ader Schüler- und Lehrerbüchereien,
b)Litera bder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
c)Litera cder Schreib- und Büromaschinen,
d)Litera dder Laboratoriumseinrichtungen,
e)Litera eder Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
f)Litera fder Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
g)Litera gder Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 71,6 €,
3.Ziffer 3für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 141,9 €.
(2)Absatz 2Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1.Ziffer einsfür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
a)Litera afür Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 244,6 €,
b)Litera bfür Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 218,8 €,
bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,
2.Ziffer 2für die Verwaltung
a)Litera ader Schüler- und Lehrerbüchereien,
b)Litera bder Schülerbücherei und
c)Litera cder Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,
d)Litera dder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
e)Litera eder Laboratoriumseinrichtungen,
f)Litera fder Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 193,2 €,für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 167,7 €,
3.Ziffer 3für die Verwaltung
a)Litera ader Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
b)Litera bder Schreib- und Büromaschinen,
c)Litera cder Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 160,7 €, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 141,9 €,
4.Ziffer 4für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 160,7 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 141,9 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(4)Absatz 4Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5)Absatz 5Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Absatz eins,, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(6)Absatz 6Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.
(7)Absatz 7Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Absatz eins und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61e GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61e GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61e GehG