§ 140 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

87,9

156,8

Dienst-    a)

186,3

266,2

stufe 1     b)

235,1

336,5

Dienststufe 2

336,5

416,1

Dienststufe 3

495,9

593,1

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Leutnant

198,5

und

Oberleutnant

233,7

IV

Hauptmann

304,1

ab V

 

332,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  1. (3)Absatz 3Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 186,3 €.
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
    1. 1.Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. 2.Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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