Art. 14 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

1.

bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2.

in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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