Art. 14 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

1.

bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2.

in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 14 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 14 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 14 GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 14 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 14 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 13 GehG
Art. 15 GehG