§ 2 GehG Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 2.Paragraph 2,

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aAllgemeiner Verwaltungsdienst,
    2. b)Litera bBeamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
  2. 2.Ziffer 2Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
  3. 3.Ziffer 3Universitätslehrer,
  4. 3a.Ziffer 3 aHochschullehrpersonen,
  5. 4.Ziffer 4Lehrer,
  6. 5.Ziffer 5
    1. a)Litera aBeamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
    2. b)Litera bSchul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979Schul- und Fachinspektoren gemäß Paragraph 273, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
  7. 6.Ziffer 6
    1. a)Litera aExekutivdienst,
    2. b)Litera bWachebeamte,
  8. 7.Ziffer 7
    1. a)Litera aMilitärischer Dienst,
    2. b)Litera bBerufsoffiziere,
  9. 8.Ziffer 8Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
  10. 9.Ziffer 9Beamte des Krankenpflegedienstes,
  11. 10.Ziffer 10Beamte der Fernmeldebehörde.
In Kraft seit 16.11.2023 bis 31.12.9999
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