Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsHat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 146 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch VI der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 146, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch VI der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(2)Absatz 2Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch VII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch VII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(3)Absatz 3Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch VIII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch VIII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(4)Absatz 4Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.
(5)Absatz 5War der Wachebeamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 2 bis 4 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 146 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Wachebeamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.War der Wachebeamte nach seiner Beförderung in eine in den Absatz 2 bis 4 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach Paragraph 146, dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Wachebeamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6)Absatz 6Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 5 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.Bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Absatz eins bis 5 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.
(7)Absatz 7Maßnahmen nach Abs. 1 und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.Maßnahmen nach Absatz eins und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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