Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.
(2)Absatz 2Die volle Jahresinflation gemäß Abs. 1 ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden.Die volle Jahresinflation gemäß Absatz eins, ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden.
(3)Absatz 3Die Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Die Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Absatz eins und 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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