§ 101a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Militärpersonen, die
    1. 1.Ziffer einsdurch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
    2. 2.Ziffer 2in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden,
    gebührt eine monatliche Vergütung.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
  4. (4)Absatz 4Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
    1. 1.Ziffer einsM BO 1, M BO 2, M BUO 171,7 €,
    2. 2.Ziffer 2M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh 343,2 €.
  6. (6)Absatz 6Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
    1. 1.Ziffer einsdes Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, oder
    2. 2.Ziffer 2einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3des Entfalls der Bezüge.
  8. (8)Absatz 8Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
    3. 3.Ziffer 3kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
  9. (9)Absatz 9Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
  10. (10)Absatz 10Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wennKein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oderOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
  11. (11)Absatz 11Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer AuslandseinsatzbereitschaftMilitärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
    1. 1.Ziffer einskein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
    keine Vergütung.
  12. (11a)Absatz 11 aAbs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.Absatz 11, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Absatz 8, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
  13. (12)Absatz 12Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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