§ 56 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 56.Paragraph 56,

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

97,3

174,3

62,0

79,8

131,2

137,6

große Daz

194,6

231,0

251,2

317,5

522,9

551,2

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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