§ 164 GehG Gehalt

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

8 110,1

6 804,3

6 506,6

5 479,3

2

8 863,5

7 659,6

7 120,5

6 149,8

3

9 819,5

8 384,9

7 884,6

6 734,3

  1. (2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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