Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Fixgehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
SI 1
SI 2
FI 1
FI 2
Euro
1
8 394,0
7 042,5
6 734,3
5 671,1
2
9 173,7
7 927,7
7 369,7
6 365,0
3
10 163,2
8 678,4
8 160,6
6 970,0
(2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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