(1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(4) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
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