Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3)Absatz 3Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4)Absatz 4Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wennDem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
2.Ziffer 2das Strafverfahren eingestellt oder
3.Ziffer 3der Beamte freigesprochen
worden ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 GehG