(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.
(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.
(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.
0 Kommentare zu Art. 9 GehG