§ 130 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 130.Paragraph 130,

Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

  1. 1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
  2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 103,9 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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