§ 49 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. In diese Frist sind Zeiten als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent bei Vollbeschäftigung zur Gänze und bei Teilbeschäftigung zu 75 v.H. einzurechnen. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

Euro

1

114,9

412,2

2

174,3

546,0

3

248,5

621,6

4

250,0

622,9

5

248,5

622,9

6

250,0

625,6

7

251,2

626,8

8

251,2

626,8

9

251,2

626,8

10

251,2

626,8

11

251,2

626,8

12

251,2

640,4

13

251,2

701,1

14

275,8

798,7

15

348,7

870,3

16

348,7

870,3

  1. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz 2, beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Gehalts-
    stufe

    ohne Lehrbefugnis

    mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

    Euro

    1

    148,6

    521,6

    2

    248,5

    621,6

    3

    250,0

    622,9

    4

    248,5

    622,9

    5

    248,5

    625,6

    6

    251,2

    626,8

    7

    251,2

    626,8

    8

    251,2

    626,8

    9

    251,2

    626,8

    10

    251,2

    626,8

    11

    251,2

    628

    12

    251,2

    676,8

    13

    252,7

    774,1

    14

    348,7

    870,3

    15

    348,7

    870,3

    16

    348,7

    870,3

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 49 GehG


Entscheidungen zu § 49 GehG


Entscheidungen zu § 49 Abs. 1 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48a GehG
§ 49a GehG