§ 5 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 21a Z 7, § 21d Z 3, § 21g Abs. 11, § 26 Abs. 3 und § 112e Abs. 3.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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